Tipp: Fordert Sie z. B. eine Behörde oder Ihr Arbeitgeber zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auf, dann fragen Sie grundsätzlich nach, ob die Kostenübernahme geregelt ist!
von allg. Praxiszugang
Tipp: Fordert Sie z. B. eine Behörde oder Ihr Arbeitgeber zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auf, dann fragen Sie grundsätzlich nach, ob die Kostenübernahme geregelt ist!
Kurzes Attest
Kurzbescheinigungen wie Unterrichtsbefreiungsatteste, Prüfungsfähigkeit, Notwendigkeit eines Messgerätes usw.
(Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 70)
Ausführlicher Krankheitsbericht
Krankheits-/Befundbericht, Textbescheinigungen, auf Wunsch des Patienten ausgestellte Bescheinigungen z.B. für Kindergarten, Schule, Sportverein oder Reiserücktritt
(Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 75)
Das Attest selbst wird nach GOÄ-Ziffer 75 berechnet; für die körperliche Untersuchung fällt zusätzlich nach GOÄ die Ziffer 8 an. Etwaige Blutanalysen werden Ihnen vom Labor gesondert in Rechnung gestellt.
Wie kommen diese Gebühren zu Stande?
Die Gebühren für ärztliche Leistungen, d. h. sowohl Untersuchungen und Behandlungen als auch Verwaltungsmaßnahmen sind bundeseinheitlich in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegt. Für jede Maßnahme ist eine Basisgebühr definiert, die je nach Aufwand mit einem Steigerungsfaktor multipliziert wird. Für eine dem durchschnittlichen Umfang entsprechende Leistung beträgt dieser Faktor 2,3; bei besonders umfangreichen Leistungen kann die Basisgebühr auch mit dem Faktor 3,5 multipliziert werden.